Nach dem Tod eines nahen Verwandten sieht das Erbrecht eine Suche der Erben vor. Diese können sowohl auf Familienverhältnissen begründet als auch im Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen niedergeschrieben sein. Um sich als Erbe anzeigen zu lassen, kann ein Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Der Erbschein kann in verschiedenen Ausführungen ausgestellt werden, je nach Anzahl und Art der Erben oder nach deren Anteil am Nachlass. Das Dokument weist den Erben als solchen aus und ermöglicht damit etwa die Durchführung von Rechtsgeschäften über die Nachlasssache.
Rechtliche Regelungen zum Thema Erbschein
Der Erbschein muss am Nachlassgericht beantragt werden, bei dem der Verstorbene als letztes gemeldet war. War der Verstorbene im Ausland gemeldet, so muss der Antrag zum Erbschein beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingereicht werden. Der Erbschein ist keine Bedingung für die Erbschaft. Die Aufteilung der Erbschaft wird in der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Der Erbschein dient vielmehr dazu, sich als Erbe zu identifizieren, beispielsweise um ein Konto des Verstorbenen bei der Bank aufzulösen oder andere Rechtsgeschäfte über den eigenen Teil der Erbmasse durchzuführen. Sollte nachträglich in einem Testament herausgefunden werden, dass ein Verwandter mit Erbschein doch nicht zu den rechtmäßigen Erben gehört, so kann der Erbschein wegen Unrichtigkeit wieder eingezogen werden. Dies ist von den rechtmäßigen Erben am jeweiligen Nachlassgericht zu beantragen. Damit werden die Rechtsgeschäfte des unrechtmäßigen Erben unwirksam.
Kosten des Erbscheins
Für die Beantragung des Erbscheins wird eine Gebühr fällig, die doppelt zu zahlen ist. Diese Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert, also dem Wert aller materiellen und immateriellen Werte des Verstorbenen. Die erste Gebühr fällt für die Ausstellung des Dokuments an. Die zweite Gebühr wird fällig, wenn der Erbe eine eidesstattliche Erklärung über die Erbschaft abgeben muss. Die Gebühr für den Erbschein ist stark regressiv vom Geschäftswert des Nachlasses abhängig (siehe Tabelle). Das bedeutet, je höher der Geschäftswert des Nachlasses ist, umso niedriger ist der Prozentsatz zur Berechnung der Gebühren. So zahlt man beispielsweise für einen Erbschein bei einem Verkehrswert von 1.000,- Euro 10,- Euro Gebühren, bei 100.000,- Euro allerdings 207,- Euro. Sollte die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgegeben werden, so kommen zusätzlich die Auslagen des Notars hinzu.
Arten des Erbscheins
Es gibt verschiedene Arten der Erbschaft und somit der Teile, die jeder Erbe als Pflichtanteil vermacht bekommt. So gibt es beispielsweise die Möglichkeiten der Alleinerbschaft, der Teilerbschaft und der Fremdrechtserbschaft. Insgesamt werden im Erbrecht bis zu acht Erbschaften unterschieden. Für jeden dieser Fälle gibt es eine andere Art des Erbscheins. Zudem können Erbscheine individuell oder auch für Gruppen ausgestellt werden. Im letzteren Fall sind alle Erben mit ihrem jeweiligen Anteil an der Erbmasse auf dem Dokument vermerkt. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Erbschein bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.
Weitere hilfreiche Informationen:
- Wenn kein Testament hinterlegt wurde, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, die den Nachlass regelt.
- Informationen zum Begriff des Nachlasses und zu Regelungen der Nachlassverwaltung finden Sie hier.
- Durch eine Bankvollmacht können finanzielle Angelegen-heiten nach einem Todesfall erledigt werden.