Schriftliche Patientenverfügungen sind seit dem 1. September 2009 verbindlich. Rechtliche Grundlage sind seitdem die Paragraphen 1901a-b und 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Abschnitt Betreuungsrecht. Neben der Schriftform und der eigenhändigen Unterschrift gibt es keine weitergehenden Regelungen zur Form einer Patientenverfügung. Sie muss also weder handschriftlich verfasst noch von einem Notar notariell beglaubigt werden. Zentraler Bestandteil einer wirksamen Patientenverfügung sind detaillierte Angaben zu gewünschten oder abgelehnten Behandlungsmaßnahmen.
Qualifizierte Patientenverfügung
Wichtig ist, dass die Patientenverfügung konkrete Anweisungen und Wünsche des Verfassers enthält, die sich auf bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, ärztliche Eingriffe und Behandlungssituationen anwenden lassen. Nur dann kann die Verfügung bindungswirksam sein. Um dies zu erreichen, kann die Beratung durch einen Arzt bei der Abfassung sinnvoll sein und wird vom Gesetzgeber auch empfohlen, ist jedoch nicht zwingend. Aufforderungen zu ungesetzlichen Handlungen wie aktive Sterbehilfe sind ebenfalls nicht bindend. Eine vorliegende Verfügung kann jederzeit widerrufen werden, sei es auf schriftliche, mündliche oder non-verbale Art und Weise, also etwa durch Handzeichen.
Kein Zwang zur Patientenverfügung
Jede Person ist frei, eine Patientenverfügung zu verfassen oder nicht. Es darf keine Bedingung für einen Vertragsabschluss sein – etwa mit einem Pflegeheim -, ob eine Verfügung vorliegt. Ohne Patientenverfügung muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln und danach die entsprechenden Entscheidungen treffen. Grundlage dafür sind frühere ußerungen oder bekannte Wertvorstellungen des Patienten.
Der Betreuer kann ebenfalls durch einen Vermerk in der Patientenverfügung bestimmt werden. Es bietet sich jedoch an, neben der Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu verfassen. Die darin benannten Personen können dann auf Grundlage der Patientenverfügung und im Sinne des betroffenen Patienten entscheiden. Dies betrifft auch die gewünschten medizinischen Maßnahmen zur Behandlung.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Patientenverfügung bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.
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