Das Erbrecht ist weltweit sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern, wie etwa in den USA, kann frei über den eigenen Nachlass verfügt werden. Anders als in vielen Ländern ist in Deutschland ein Pflichtteil des Nachlasses für nahe Angehörige vorgeschrieben. Dies sichert natürlichen Erben einen festgeschriebenen Teil des Nachlasses nach dem Tod eines nahen Verwandten. Demzufolge sind Ausschlüsse, beispielsweise im Testament oder Erbvertrag, nichtig. Enterbungen sind nur in sehr speziellen Fällen möglich. Seit dem 1. Januar 2010 gibt es nderungen im Erbrecht. Einige davon betreffen auch das Pflichtteilsrecht.
Grund des Pflichtteils
Der Pflichtteil selbst soll den Nachlass schützen, so dass mindestens ein kleiner Teil davon in der eigenen Familie verbleiben kann. Ebenso sollen die natürlichen Erben geschützt werden, die nach deutscher Gesetzgebung ein Anrecht auf einen Teil des Vermögens des Verstorbenen haben. So ist eine komplette Enterbung nahezu unmöglich, selbst wenn der Verstorbene in seinem Testament die natürlichen Erben vollkommen ausgeschlossen hat. Als nahe Angehörige gelten in Deutschland Ehegatte oder eingetragener Partner, die Eltern des Verstorbenen und dessen Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel.
Höhe des Pflichtteils
Die Höhe des Pflichtteils ist von zwei Größen abhängig. Zunächst vom Gesamtwert des Nachlasses. Je höher der Wert des Nachlasses desto höher auch der Wert des Pflichtteils für die Hinterbliebenen. Zudem ist entscheidend, wie viele Erben es gibt und damit, wie groß der jeweilige gesetzliche Erbteil ist. Grundlage für die Berechnung des Pflichteils ist in jeden Fall die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Konkret bedeutet dies: hat ein Erbe ein Anrecht auf die Hälfte des Erbes, so beträgt der Pflichtteil der an ihn ausgezahlt werden muss ein Viertel. Wichtig dabei ist, dass der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch ist. Eine Herausgabe von Sachgegenständen ist nicht Teil des Pflichtteilsrechts. Der Pflichtteilsberechtigte ist somit nicht mit dem Begriff des Erben gleichzusetzen.
Weitere Regelungen zum Pflichtteil
Um den Pflichtteil in Anspruch zu nehmen, muss ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden. Erst dieser berechtigt die Erben zum Erhalt des Pflichtteils. Zudem wurden die Gründe zur Entziehung des Pflichtteils mit der Neugestaltung des Erbrechts zum 01. Januar 2010 vereinheitlicht. Demzufolge können Pflichtteilsberechtigte dann komplett vom Pflichtteilsanspruch entbunden werden, wenn diese den Erblasser oder dessen nahe Angehörigen misshandelt oder nach deren Leben getrachtet haben. Neu ist, dass in diesem Fall nun auch Lebenspartner und Pflege- oder Stiefkinder zu den nahen Angehörigen gezählt werden. Ebenfalls kann der Pflichtteilsanspruch entzogen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verhängt wurde. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Pflichtteil bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.
Weitere hilfreiche Informationen:
- Hinweise zu Aufgaben von Beerdigungsinstituten.
- Nützliche Informationen zur Erbschaftssteuer.
- Hier über den Beruf des Grabpflegers informieren.