Im Testament kann neben den Erben auch ein Vermächtnisnehmer bestimmt werden. Ein Vermächtnisnehmer wird rechtlich anders bewertet als ein Erbe. Der Vermächtnisnehmer hat laut Gesetz nur einen schuldnerischen Anspruch auf Herausgabe bestimmter im Testament festgehaltener Wertgegenstände. Dazu können auch Rechte, Renten oder andere Vermögenszuwächse gezählt werden. Es werden verschiedene Vermächtnisse unterschieden. Die gesetzlichen Regelungen zum Vermächtnis werden im Erbrecht behandelt. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab Paragraph 2147 folgend zu finden.
Arten des Vermächtnisses
Je nach Art des Anspruchs, der im Testament festgelegt ist, wird das Vermächtnis anders bezeichnet. So wird etwa in Geld- und Sachvermächtnis, Wahl-, Forderungs- und Verschaffungsvermächtnis unterschieden. Das Geldvermächtnis ermöglicht dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf einmalige Herausgabe eines festgesetzten Geldbetrags, das Sachvermächtnis die Herausgabe von Gegenständen. Bei einem Wahlvermächtnis darf der Bemächtigte sich zwischen mehreren Gegenständen entscheiden. Sollte der Verfasser des Testaments Forderungen gegenüber anderen Personen haben, kann er diese mit einem Forderungsvermächtnis abtreten. Das Verschaffungsvermächtnis berechtigt einen Vermächtnisnehmer zur Einforderung einer Sache, die noch nicht im Besitz des Testamentsverfassers war. Ein Erbe hat dann die Pflicht, die beschriebene Sache ausfindig zu machen und diese an den Vermächtnisnehmer zu überreichen. Durch den Anspruch eines Vermächtnisses wird in der Regel auch eine Erbschaftssteuer auf die zugewiesene Sache fällig. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Wert des Vermächtnisses.
Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis
Die Begriffe Erbe und Vermächtnis sind sich sehr ähnlich, aber dennoch in vielen Punkten unterschiedlich. Primär werden die Erben rechtlich nach dem Tod des Erblassers bevorzugt behandelt. Gesetzliche Erben, etwa nahe Verwandte oder der Partner des Verstorbenen, werden in der Regel mit einem Pflichtteil begünstigt, der diesen zusteht. Vermächtnisnehmer können sowohl Erben als auch Dritte sein. Sind Erben als Vermächtnisnehmer im Testament festgeschrieben, so wird diesen explizit ein bestimmter Teil des Nachlasses zugesprochen. Das können Häuser, Gegenstände oder Wertpapiere sein. Damit können einzelne Erben bevorzugt behandelt werden. Sollten Dritte als reine Vermächtnisnehmer eingeteilt sein, so besteht lediglich ein Schuldanspruch gegenüber den rechtlichen Erben. Demzufolge geht erst der Nachlass auf die Erben über und anschließend kann das Vermächtnis eingefordert werden.
Vermächtnis einfordern
Um das Vermächtnis einzufordern, sollte im ersten Schritt geprüft werden, ob man als Vermächtnisnehmer oder als Erbe im Testament eingetragen wurde. In machen Fällen gibt es Streitigkeiten, da im Testament nicht genau geklärt wird, welche rechtliche Rolle einer Person zugeordnet werden soll. Als rechtlicher Erbe ist es möglich den Nachlass auszuschlagen. Ist man zusätzlich als Vermächtnisnehmer eingetragen, kann das Vermächtnis trotz Erbausschlagung eingefordert werden, ohne die Pflichten einer Erbschaft zu übernehmen. Eine Ausschlagung des Vermächtnisses ist nur in seltenen Fällen möglich. Ist das Vermächtnis geklärt, sollte geprüft werden, gegenüber wem der Anspruch besteht und ob sich der Gegenstand des Vermächtnisses im Nachlass des Verstorbenen befindet. In einigen Fällen kann dieser schon zu Lebzeiten des Testament-Verfassers veräußert worden sein. In diesem Fall hat der Vermächtnisnehmer kein Anrecht auf Herausgabe der Sache. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Vermächtnis bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.
Weitere hilfreiche Informationen:
- Hier über die Regelungen zur Erbfolge informieren.
- Nützliche Fakten zum Thema Erbschein.
- Wissenswerte Informationen zum Totenschein.