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Sozialbestattung

Eine Erdbestattung kostet im Schnitt 3.800 Euro. Selbst sehr günstige Beerdigungen in einem anonymen Grab liegen meist bei 1.000 Euro. Sind die Mittel für die Finanzierung einer Bestattung bei den Hinterbliebenen nicht vorhanden, ist in Deutschland der Staat dazu verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu übernehmen. In diesem Fall wird eine sogenannte Sozialbestattung durchgeführt. Diese gesetzliche Regelung sichert jedem Bundesbürger eine würdige Bestattung. Die Entscheidung über die Höhe der Kostenübernahme wird im Einzelfall vom zuständigen Amt gefällt.

Voraussetzung einer Sozialbestattung

In Deutschland gibt es im Schnitt 10.000 Sozialbestattungen pro Jahr. Die Bestattungskosten werden jedoch nur dann vom Sozialamt getragen, wenn diese weder aus Sterbegeldern noch aus dem Nachlass der verstorbenen Person beglichen werden können und den Erben die Kosten nicht zuzumuten sind. Die Sozialbestattung wird in diesen Fällen mit einem Zuschuss vom Sozialamt gezahlt. Dieser beträgt 1.481 Euro im Höchstsatz. Für eine solche Bestattung muss von den betroffenen Personen ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden, der individuell geprüft wird.

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Gesetzliche Regelungen

Die genauen Regelungen der Sozialbestattung können im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) nachgelesen werden. Die Höhe der übernommenen Kosten sind nicht festgeschrieben, sondern werden im Einzelfall innerhalb eines finanziellen Rahmens festgelegt. Gleichfalls ist die Ausführung der Bestattung nicht vorgeschrieben. Wenn der Verstorbene eine Bestattungsverfügung hinterlassen hat, ist diese zu berücksichtigen, so sie den finanziellen Rahmen nicht übersteigt. Daher sind unterschiedliche Bestattungsarten möglich. Kommt ein Angehöriger trotz vorhandener finanzieller Mittel seiner Pflicht nicht nach, die Kosten zu übernehmen, kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro plus Bestattungskosten erhoben werden.

Ausnahmeregelungen bei der Sozialbestattung

Nach der deutschen Gesetzgebung sind die Erben dazu verpflichtet, die Kosten der Bestattung des verstorbenen Erblassers zu übernehmen. Sind die Erben finanziell nicht dazu in der Lage, müssen die unterhaltspflichtigen Verwandten an deren Stelle die Kosten tragen. Bei bestehender Ehe wird der Ehegatte verpflichtet, für die Bestattung aufzukommen (§§ 1615 II, 1360 a III, 1361 IV BGB). Diese Verpflichtung gilt auch für ein Kinder des Verstorbenen, selbst wenn der verstorbene Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt hat. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme trifft ebenfalls den nicht mit der Mutter verheirateten Vater des Kindes, sollte die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung sterben (§ 1615 m BGB). Bei Tötung eines anderen Menschen muss der Täter für die Kosten der Bestattung aufkommen (§ 844 BGB). Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Sozialbestattung bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

Weitere hilfreiche Informationen:

- Weitere Informationen zum Thema Trauerfall.

- Kostenloser Bestattungskostenrechner.

- Individuelle Patientenverfügung zum Ausdrucken.

Bildquelle: © David Niblack