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Umbettung

In der Regel ist die Grabstätte die letzte Ruhestätte nach dem Tod und zentraler Ort der Trauer und Erinnerung. In einigen Fällen kann es notwendig sein, das Grab eines Verstorbenen aufzulösen und die noch vorhandenen Gebeine in einem anderen Grab beizusetzen. Zudem kann es auch von den Angehörigen gewünscht sein, die Grabstätte zu verlagern. Der Vorgang der nachträglichen Verlagerung der Überreste eines Verstorbenen von einer Grabstelle zu einer anderen wird als Umbettung bezeichnet.

Gründe für eine Umbettung

Eine Umbettung kann viele verschiedene Gründe haben. In vielen Fällen einer Umbettung sind natürliche Umstände als Ursachen zu betrachten. Wenn sich die Bodenverhältnisse auf einem Friedhof verändern, etwa wenn das Grundwasser steigt oder der Boden extrem sauer wird, kann die Ruhezeit unterbrochen werden und der Leichnam eines Verstorbenen muss exhumiert und umgebettet werden. Zudem werden Umbettung vorgenommen um Familien nachträglich auf einem einzigen Friedhof zusammenzuführen und in einer gemeinsamen Grabstätte beizusetzen. Ebenso werden Umbettungen durchgeführt, wenn besondere historische Gründe vorlagen, die eine nicht verhältnismäßige Bestattung rechtfertigten. Dies ist beispielsweise bei gefallenen Soldaten oder Kriegsflüchtlingen der Fall, bei denen nachträglich eine Überführung ins Ausland oder zu speziellen Einrichtungen, etwa Soldatenfriedhöfen, gewünscht ist. Ein eher seltener Grund für eine Exhumierung und späterer Umbettung ist die Seligsprechung eines Verstorbenen. Dieser wird oft nach der Zeremonie der Seligsprechung auf einem speziellen Ort neu bestattet, um das Grab der –ffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Weitere religiöse Riten können zudem auch eine Umbettung benötigen. In Madagaskar gibt es beispielsweise rituelle Umbettung, die alle zehn Jahre wiederholt werden.

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Regelungen zur Umbettung

Damit eine Umbettung durchgeführt werden kann, bedarf es der Zustimmung des Friedhofsträgers. In der Regel sind das die Friedhofsämter beziehungsweise die kirchliche Gemeinde, die der Friedhof gehört. Zudem sind auch die Genehmigungen zum Ordnungsamt und in einigen Fällen auch vom Gesundheitsamt einzuholen. Das Gesundheitsamt muss besonders dann seine Zustimmung geben, falls es Indizien von ansteckenden Krankheiten gibt. Die Regelungen können in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer nachgelesen werden. In der Regel wird eine Umbettung nur in besonderen Fällen genehmigt. Der reine Wunsch eines Angehörigen einen Verstorbenen in einer anderen Grabstätte erneut beizusetzen reicht so nicht. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten einen bestimmten Bestattungsort angegeben, so kann diesem Wunsch nachträglich mit einer Umbettung entsprochen werden.

Die Kosten für eine Umbettung

Ein bestattungspflichtiger oder bevollmächtigter Angehöriger des Verstorbenen hat einen Antrag auf Umbettung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Er muss ein anderes Grab nachweisen können, in dem die Gebeine des Verstorbenen nachträglich beigesetzt werden. Die Kosten für die Exhumierung und Umbettung können in den Friedhofssatzungen beziehungsweise der Gebührenordnung des Friedhofs nachgelesen werden. Umbettungen dürfen ausschließlich von Bestattungsunternehmen oder, wenn die Umbettung innerhalb eines Friedhofs stattfindet, vom Friedhofspersonal vorgenommen werden. Dafür können zusätzliche Kosten berechnet werden.

Weitere hilfreiche Informationen:

- Wissenswertes zum Thema Grablichter.

- Informationen zu Bestattungen in der freien Natur.

- Hinweise für eine preiswerte Bestattung.