Im Todesfall müssen viele Verträge gekündigt werden, die auf den Verstorbenen ausgestellt wurden. Dazu zählen neben dem Mietvertrag beispielsweise auch Versicherungen, Abonnements und Verträge mit Telefonanbietern. Manche Verträge erlöschen mit dem Tod, einige können im Todesfall mit Sonderrechten gekündigt werden. Bei jeder Kündigung im Todesfall wird die Sterbeurkunde benötigt. Darüber hinaus sind je nach Vertragsart weitere Dokumente notwendig. Bei Versicherungen gehört dazu zum Beispiel oft die Original-Police. Einige der anfallenden Formalitäten wie zum Beispiel die Kündigung von Versicherungen übernehmen zum Teil auch die Bestattungsinstitute. Daher sollte genau besprochen werden, welche Formalitäten die Angehörigen selbst übernehmen.
Kündigung von Verträgen
Die Kündigung von Verträgen bei einem Todesfall muss mit der Sterbeurkunde erfolgen. Bei Mietverträgen besteht ein Sonderkündigungsrecht. Wenn niemand den gemieteten Wohnraum übernimmt, haben sowohl die Erben als auch der Vermieter die Möglichkeit, den Mietvertrag mit einem Sonderkündigungsrecht innerhalb von einem Monat nach Kenntnisnahme vom Tod des Mieters zu kündigen. Dabei gilt jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Das Bankkonto des Verstorbenen wird von der Bank zunächst gesperrt bis ein Erbschein vorliegt. Daueraufträge und laufende Ausgaben wie die Miete werden in der Regel weiterhin gezahlt. Banken erfahren nur durch die Angehörigen oder durch das Auswerten von Todesanzeigen vom Tod, es gibt jedoch keine amtliche Todesnachricht. Die rechtmäßigen Erben können das Konto des Verstorbenen auflösen. Ein bestehender Telefonvertrag oder ein Handyvertrag kann sofort gekündigt werden und wird üblicherweise innerhalb weniger Tage stillgelegt.
Kündigung von Versicherungen
Bei Versicherungen ist eine Kündigung bei einem Todesfall nicht in allen Fällen nötig. Die Krankenversicherung endet automatisch mit dem Tod, die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Sterbemonats. Der Lebensversicherung ist der Tod innerhalb einer Frist von 24 bis 72 Stunden, je nach Versicherung, zu melden. Andernfalls kann der Versicherer Leistungen verweigern. Benötigt werden der Versicherungsschein, die Sterbeurkunde, ein amtsärztliches Zeugnis über die Todesursache und die Geburtsurkunde. Die Haftpflichtversicherung endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Sind jedoch Familienmitglieder mitversichert, bleibt der Versicherungsschutz noch bis zur nächsten Fälligkeit des Beitrags bestehen. Eine Autoversicherung ist nicht an eine bestimmte Person gebunden, sondern an ein Fahrzeug. Die Versicherung geht deshalb im Todesfall des Versicherungsnehmers direkt an die Erben über. Der Beitrag kann von der Versicherung an die neuen Versicherungsnehmer angepasst werden.
Kündigung von Abonnements
Auch die Kündigung von Abonnements muss bei einem Todesfall beachtet werden. Dazu zählen Zeitschriften, Zeitungen, aber auch eine Abonnement bestimmter Fernsehsender. Gesetzlich ist kein Sonderkündigungsrecht vorgesehen. Daher müssen die Angehörigen innerhalb der üblichen Kündigungsfrist das Abonnement beenden. Einige Anbieter sind jedoch bei der Kündigung bei einem Trauerfall kulant und stornieren den Vertrag sofort, wenn die Sterbeurkunde vorgelegt wird. Daher ist es sinnvoll, sich mit den entsprechenden Anbietern in Verbindung zu setzen und nachzufragen. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Kündigung bei Todesfall bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.
Weitere hilfreiche Informationen:
- Hilfreiche Checkliste zum kostenlosen Download.
- Umfassende Infos zu anfallenden Formalitäten im Todesfall.
- Hintergrundwissen zum Mietrecht im Todesfall.
- Kostenlose Infobroschüre für Angehörige zum Download.
- Hinweise zum Sonderurlaub beim Todesfall.
Bildquelle: © C. Sollmann, Bestattungen.de